Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
 

1.1 Gegenstand dieser Bedingungen sind Lieferungen und Leistungen der GOLDLAND MEDIA GmbH für Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen (-gesellschaften), die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln.

1.2 Es werden von der GOLDLAND MEDIA GmbH insbesondere folgende Lieferungen und Leistungen als Full-Service-Agentur erbracht:

1.3 Der Umfang der von GOLDLAND MEDIA GmbH im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, ggf. dem Pflichtenheft, den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.

1.4 Aufträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch das Unternehmen bzw. Kunden mit GOLDLAND MEDIA GmbH zustande. Bei mündlicher Beauftragung, gelten Aufträge / Angebote vollumfänglich angenommen, sobald die GOLDLAND MEDIA GmbH eine erste Teillieferung erbracht hat, welche das Unternehmen abgenommen hat. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

1.5 Angebote von GOLDLAND MEDIA GmbH sind freibleibend. Angebote des Unternehmens kann die GOLDLAND MEDIA GmbH innerhalb von vier Wochen annehmen.

1.6 Garantien und Zusicherungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von GOLDLAND MEDIA GmbH.

2. Durchführung des Auftrages
 

2.1 GOLDLAND MEDIA GmbH erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik. Die Leistungen werden bei der GOLDLAND MEDIA GmbH erbracht, sofern sie nicht unbedingt beim Unternehmen durchzuführen sind.

2.2 Ändert das Unternehmen im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann GOLDLAND MEDIA GmbH eine angemessene Anpassung ihrer Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend.

2.3 Vereinbarte Termine verlängern sich auch bei Auftreten von nicht von GOLDLAND MEDIA GmbH zu vertretenden Störungen und in allen Fällen höherer Gewalt. Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Von GOLDLAND MEDIA GmbH aufgrund von Wünschen des Unternehmens festgesetzte Termine sind nach Rückbestätigung durch die GOLDLAND MEDIA GmbH für das Unternehmen verbindlich. Bei nachträglichen terminlichen Änderungswünschen sowie Änderung des Leistungsumfangs behält sich GOLDLAND MEDIA GmbH vor, Mehraufwand zu berechnen.

2.4 GOLDLAND MEDIA GmbH ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Es können auch Teillieferungen und Teilleistungen erbracht werden.

3. Kooperation, Mitwirkung, Beistellung
 

3.1 Das Unternehmen gibt die Aufgabenstellung vor, die Grundlage für die weitere Planung ist.

3.2 Das Unternehmen erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten Terminen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Information von GOLDLAND MEDIA GmbH über betriebliche Abläufe und deren Organisation, Benutzung der Informatikstruktur und Infrastruktur des Unternehmens, Beistellung und Lizenzierung von benötigten Fremdprodukten, wie Inhalte, Texte, Bilder, Tools, Entwicklungsumgebung etc. in ihrer jeweils aktuellen Version sowie aktuellen Stand der Kommunikationsmedien.

3.3 Werden Mitwirkungsleistungen und/ oder Beistellungen durch das Unternehmen mangelhaft, nicht oder nicht fristgemäß erbracht, verlieren vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält GOLDLAND MEDIA GmbH sich vor, die durch den Ausfall entstandenen Kosten zu berechnen.

3.4 GOLDLAND MEDIA GmbH haftet nicht für mangelhafte bzw. unvollständige Beistellungen sowie das Zusammenwirken von Fremdprodukten mit eigenen Produkten bzw. Leistungen. Das Unternehmen ist ver- pflichtet, die beigestellten Produkte unter Wartung zu stellen.

4. Nutzungsrechte
 

4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, räumt die GOLDLAND MEDIA GmbH dem Unternehmen an der auftragsgegen-ständlichen Leistung und den erzielten Arbeitsergebnissen nach erfolgter Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, einfache Recht ein, diese im vereinbarten Umfang zu nutzen.

4.2 Bei Fremdprodukten können auch die Herstellerbedingungen zur Anwendung kommen.

4.3 Schutzrechts- und Copyrightvermerke dürfen nicht beseitigt werden. Kopien dürfen nur zu Archivierungszwecken und zur Sicherung angefertigt werden.

4.4 Die GOLDLAND MEDIA GmbH muss im Impressum genannt werden.

5. Vergütung
 

5.1 Das Unternehmen bezahlt GOLDLAND MEDIA GmbH die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich auf Basis der jeweils aktuellen gültigen Preisliste der GOLDLAND MEDIA GmbH und aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem jeweils zu Grunde liegenden Angebot von GOLDLAND MEDIA GmbH soweit nichts Anderweitiges individualvertraglich geregelt ist.

5.2 Sofern eine Berechnung nach Aufwand vereinbart ist, kann monatlich nachlaufend abgerechnet werden.

5.3 Bei Festpreisvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:

Sofern im Angebot der GOLDLAND MEDIA GmbH individualvertraglich nicht anders vermerkt bzw. vereinbart wurde, rechnet GOLDLAND MEDIA GmbH die Leistungen 50% des Projektvolumens nach Beauftragung sowie weitere Positionen bei Erreichen entsprechender Projektabschnitte ab. Zwischenabrechnungen sind immer vorbehalten.

Die „Umsetzung“ bezieht sich auf die Agenturleistung und ist unabhängig von weiteren Produktionsschritten oder -prozessen. Bei Druckprojekten ist dies beispielsweise die Bereitstellung der druckfähigen Daten (unabhängig von Auslieferung des Druckprodukts), bei Onlineprojekten die Kundenfreigabe auf dem Entwicklungsserver (unabhängig vom späteren Livegehen).

5.4 Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Fertigstellung des Feinkonzeptes zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Aufwand des Projektpreises führt, kann GOLDLAND MEDIA GmbH eine Anpassung des Projektpreises verlangen.

5.5 Bei Produkten wird der Preis mit Lieferung zur Berechnung sofort fällig. Die Lieferung erfolgt ab Versandort auf Gefahr und Kosten des Unternehmens.

5.6 Die GOLDLAND MEDIA GmbH bietet über den eigenen Hosting- und Domaineinkauf eine technische Infrastruktur mit dem Ziel, die Implementierung der gewünschten Lösungen anforderungsgemäß und schlank abzubilden. Sollte der Kunde eigene Produkte vorziehen, können dadurch Mehrkosten in der Implementierung entstehen, die der Kunde zu tragen hat.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Preise für Hosting und Domains jährlich und im Voraus abgerechnet. Preise für Hosting und Domains können im Rahmen der Jahresabrechnung, auch ohne Ankündigung, den marktüblichen Preisen angepasst werden

5.7 Anfallende Reisekosten und Spesen hat das Unternehmen, inkl. MwSt., zu tragen. Die GOLDLAND MEDIA GmbH berechnet diese zu den in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätzen.

6. Zahlungsbedingungen
 

6.1 Jede Rechnung wird nach Rechnungsstellung sofort, netto ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Zahlungsziel beträgt 10 Tage.

6.2 Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist die GOLDLAND MEDIA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen des § 288 II BGB verlangen.

6.3 Eine Aufrechnung ist für das Unternehmen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

6.4 Sofern zwischen Kunden und GOLDLAND MEDIA GmbH feste Termine zur Ausführung vereinbarter Tätigkeiten fixiert wurden, gelten bei Terminstornierungen des Kunden (soweit sie nicht von GOLDLAND MEDIA GmbH zu vertreten sind) grundsätzlich folgende Regelungen:

- erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 10 Werktagen, so berechnet GOLDLAND MEDIA GmbH mindestens eine Stornogebühr in Höhe von 50% des stornierten Auftragswertes.

- erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 5 Werktagen, so berechnet GOLDLAND MEDIA GmbH eine Stornogebühr in Höhe von 100% des stornierten Auftragswertes.

- bereits abgerechnete Beträge werden nicht rückerstattet.

- minimal werden die bis zum Projektstand erbrachte Leistungen abgerechnet.

7. Abnahme
 

7.1 Sofern es für Leistungen vereinbart ist, unterliegen diese der Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen kann GOLDLAND MEDIA GmbH die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.

7.2 GOLDLAND MEDIA GmbH erklärt dem Kunden gegenüber die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat das Unternehmen die jeweilige Leistung sofort zu testen und innerhalb von 10 Tagen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistung in wesentlichen Teilen den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen entspricht. Ansonsten werden die Abnahme hindernden Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigt und die Abnahme sodann erneut durchgeführt.

7.3 Die Abnahme gilt vom Unternehmen auch mit Unterzeichnung von Teilschritten als erklärt. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Leistung nicht innerhalb vorgenannter Frist als abgenommen erklärt, sofern er nicht gleichzeitig Abnahme hindernde Mängel rügt.

7.4 Die Abnahme gilt auch als erteilt, sobald das Unternehmen die Produkte im Echtbetrieb nutzt.

8. Gewährleistung
 

8.1. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die vereinbarte Leistungsbeschreibung oder allgemeine Produktbeschreibung als vereinbart. Werbung oder sonstige Aussagen gelten nicht als Produktbeschreibung.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. GOLDLAND MEDIA GmbH ist im Gewährleistungsfall berechtigt, zunächst durch Nachbesserung oder Nachlieferung, auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung, den Mangel zu beseitigen.

8.3. Falls es GOLDLAND MEDIA GmbH trotz wiederholtem Versuch nicht gelingt, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, ist das Unternehmen berechtigt, wahlweise Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Bei der Haftung auf Schadensersatz gilt §10 dieser Bedingungen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

8.4. Ergibt eine Überprüfung durch die GOLDLAND MEDIA GmbH oder von der GOLDLAND MEDIA GmbH bestellter Gutachter, dass ein solcher Gewährleistungsfall nicht vorliegt, trägt das Unternehmen die Kosten einer solchen Untersuchung.

8.5. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Bedienungsfehlern, nicht autorisierten Änderungen und Eingriffen, bei Einflüssen von Fremdprodukten sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Einsatz von nicht aktuellen Ständen von Produkten. Das Unternehmen trägt die Beweislast, dass es sich nicht um eine solche Ursache handelt.

8.6. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz, muss schriftlich unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen ab Fristablauf erklärt werden.

9. Schutzrechtsverletzungen
 

9.1 Im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes Dritter wird GOLDLAND MEDIA GmbH nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die von GOLDLAND MEDIA GmbH erbrachte Leistung bzw. Lieferung so abändern, dass diese nicht mehr verletzend ist oder dem Unternehmen das Nutzungsrecht verschaffen oder die von GOLDLAND MEDIA GmbH erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen unter Rückzahlung der Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen.

9.2 GOLDLAND MEDIA GmbH haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf eingebrachten Unterlagen oder Informationen sowie einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung der Leistung / des Produktes beruhen.

10. Haftung
 

10.1 GOLDLAND MEDIA GmbH haftet dem Kunden stets:

- für die von ihr sowie seine gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

- nach dem Produkthaftungsgesetz

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GOLDLAND MEDIA GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

- GOLDLAND MEDIA GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.2. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

10.3 Für den Verlust von Daten haftet GOLDLAND MEDIA GmbH nur während der Projektdurchführung und in dem Umfang, den der Kunde auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung von mindestens einmal täglich nicht vermeiden konnte. GOLDLAND MEDIA GmbH kann davon ausgehen, nur mit gesicherten Daten in Berührung zu kommen.

10.4 GOLDLAND MEDIA GmbH haftet für Viren in von GOLDLAND MEDIA GmbH entwickelter Software nur insoweit, als diese bei Überlassung bereits mit Viren befallen und der Virus erkennbar war. Das Unternehmen ist zur Installation und Aktualisierung eines Virenschutzprogramms verpflichtet.

10.5 Die Haftung für verdeckte Mängel ist ausgeschlossen.

10.6 Für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verzug, Beratungspflichtverletzung etc. gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen hatte.

11. Eigentumsvorbehalt
 

11.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behält sich GOLDLAND MEDIA GmbH das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen vor. Das Unternehmen darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs in Abstimmung mit GOLDLAND MEDIA GmbH veräußern. Das Unternehmen tritt seine Forderung in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes an die GOLDLAND MEDIA GmbH ab, die die Abtretung annimmt.

11.2 Besteht an der veräußerten Ware ein Miteigentumsanteil von GOLDLAND MEDIA GmbH wird die Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Besteht an der veräußerten Ware aufgrund Verarbeitung und/oder Vermischung ein Miteigentumsanteil von GOLDLAND MEDIA GmbH, wird die Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils abgetreten. GOLDLAND MEDIA GmbH ist berechtigt, die Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offene Forderung aus dem Erlös zu befriedigen.

12. Geheimhaltung
 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Unterlagen. Sie werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hierzu verpflichten.

13. Sonstige Bestimmungen
 

13.1 Erweist sich eine Bestimmung als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

13.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand für beide Parteien Berlin, als vereinbart. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.4 Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen ist Berlin.

Stand 01/2015

Kontakt